AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der Schicker Umwelt GmbH & Co. KG (Stand 05/2006)

  1. Geltung:
    1. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten bei Verträgen mit Unternehmern auch bei künftigen Vertragsabschlüssen.
    2. Der Geltung anderer Geschäftsbedingungen widersprechen wir hiermit ausdrücklich.
  2. Anlieferung und Annahme:
    1. Die Anlieferung des Verfüllmaterials erfolgt durch den Anlieferer amVerfüllort, es sei denn, es ist vertraglich eine Abholung des Verfüllmaterials durch uns an anderer Stelle vereinbart.
    2. Umstände aufgrund höherer Gewalt, Streik, Betriebsstörungen, staatliche Eingriffe und aufgrund von Ereignissen, die uns die Ausführung übernommener Annahmeverpflichtungen erschweren und die nicht von uns zu vertreten sind, berechtigen uns wahlweise zum Rücktritt vom Vertrag bzw. dazu, die Annahme des Verfüllmaterials um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeitzu verlängern.
      Bei längeren Unterbrechungen teilen wir dem Anlieferer Beginn und Ende der Annahmeverzögerung mit, sobald uns dies bekannt ist.
    3. Bei Anlieferung des Verfüllmaterials hat der Anlieferer den Weisungen unseres Personals unbedingt Folge zu leisten und uns jeglichen Schaden zu erstatten, der daraus entsteht, dass Anweisungen unseres Personals nicht befolgt wurden. Der Anlieferer ist in diesem Fall außerdem verpflichtet, uns von etwaigen Ersatzansprüchen Dritter freizustellen.
    4. Zur Verwendung kommen ausschließlich die von uns erstellten Übernahmescheine. Der Anlieferer ist verpflichtet, den ausgefüllten Übernahmeschein betreffend die Anlieferung, Herkunft sowie Art und Menge des angelieferten Verfüllmaterials, etc. zu unterzeichnen. Ist der Anlieferer Unternehmer, so gilt die unterzeichnende Person uns gegenüber als zur Anlieferung des Verfüllmaterials bevollmächtigt.
  3. Verfüllmaterial und dessen Prüfung:
    1. Die zur Verfüllung vorgesehenen Materialien richten sich nach den uns erteilten Genehmigungsbescheiden und sind vom Anlieferer von uns zu erfragen.
    2. Das Verfüllmaterial muss schadstofffrei und hinsichtlich seiner Herkunft unbedenklich sein. Verfüllmaterial einer bestimmten Herkunft, das über einen längeren Zeitraum wiederholt abgelagert werden soll, muss auch nach der Feststellung der grundsätzlichen Eignung gemäß Erstuntersuchung vom Anlieferer regelmäßig auf die jeweils relevanten Parameter nachuntersucht werden.
    3. Unser Betriebspersonal ist berechtigt, bei Anlieferung des Verfüllmaterials im Eingangsbereich des Verfüllgeländes eine erste eingehende Sicht- und Geruchskontrolle des Verfüllmaterials sowie eine Kontrolle der Begleitpapiere durchzuführen und bei augenscheinlicher Ungeeignetheit des Verfüllmaterials dieses zurückzuweisen.
    4. Bestehen Zweifel hinsichtlich der Unbedenklichkeit des Verfüllmaterials, z. B. aufgrund früherer Inan­spruchnahme oder geogener Vorbelastung, so hat der Anlieferer vor Anlieferung auf seine Kosten durch ein unabhängiges geeignetes Untersuchungslabor (AQS-Labor) die Unbedenklichkeit des Verfüllmaterials
      nachzuweisen.
    5. Ergeben sich bei Anlieferung Zweifel an der Unbedenklichkeit des Verfüllmaterials, ist dieses nach unserer Anweisung an einer besonders gekennzeichneten Stelle abzukippen oder vom Anlieferer auf dessen Kosten abzutransportieren. Wird das Material vorübergehend nach unserer Anweisung abgekippt, werden wir ein anerkanntes Unter­suchungslabor (AQS-Labor) mit der Prüfung des Materials beauftragen. Ergibt sich nach Vorliegen der Ergebnisse die fehlende Eignung des Materials zur Verfüllung, trägt der Anlieferer die Kosten der Untersuchung, des Abtransports und der fachgerechten Entsorgung des betreffenden Materials. Ergibt die Prüfung die Geeignetheit des Materials, tragen wir die Kosten der Laborprüfung.
  4. Schadensersatz:
    1. Für die Folgen unrichtiger und/oder unvollständiger Angaben hinsichtlich des Verfüllmaterials haftet der Anlieferer.
    2. Schäden, die uns durch die Anlieferung von unzulässigem Verfüllmaterial oder dadurch entstehen, dass der Anlieferer Verfüllmaterial an einer anderen Stelle, als der von unserem Personal bezeichneten oder in sonstiger Weise entgegen den Weisungen unseres Personals abgekippt hat, sind uns vom Anlieferer zu ersetzen, auch wenn er die Unzulässigkeit des Verfüllmaterials nicht zu vertreten hat. Die Haftung des Anlieferers umfasst insbesondere die Tragung sämtlicher Folgekosten. Ferner hat uns der Anlieferer von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, wenn die Inanspruchnahme auf der Anlieferung von nicht zulässigem Verfüllmaterial oder auf der Tatsache beruht, dass Weisungen unseres Personals nicht befolgt wurden. Ist der Anlieferer Unternehmer, verzichtet er auf die Entlastungsmöglichkeit nach § 831 BGB.
  5. Preis- und Zahlungsbedingungen:
    1. Mangels anderweitiger Vereinbarung sind vom Anlieferer die in unseren zum Zeitpunkt der Anlieferung gültigen Preislisten ausgewiesenen Preise zuzüglich der am Tag der Anlieferung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer zu bezahlen.
    2. Eine Aufrechnung gegen unsere Forderungen ist ausgeschlossen, wenn die Gegenforderung nicht rechtskräftig festgestellt oder von uns unbestritten ist.
  6. Haftung:
    1. Haften wir aufgrund einer Vertragsverletzung oder aufgrund unerlaubter Handlung auf Zahlung von Schadensersatz, so ist dieser begrenzt auf höchstens die mit dem Anlieferer vereinbarte Vergütung, wenn bei uns, unseren leitenden Angestellten oder unseren Erfüllungsgehilfen nur einfache Fahrlässigkeit vorliegt.
    2. Ist der Anlieferer Unternehmer, haften wir einschränkend zu der Vereinbarung in Ziffer 6.1
      a) nicht beim Entstehen vertragsuntypischer Schäden, wenn grobe Fahrlässigkeit bei uns oder unseren leitenden Angestellten die Ursache deren Entstehung ist;
      b) bei grober Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen nur bis zum Betrag der Vergütung des jeweiligen Auftrages;
      c) nicht bei Verletzung einer vorvertraglichen Pflicht unsererseits, einer unserer leitenden Angestellten oder einer unserer Erfüllungsgehilfen bei Vorliegen einfacher Fahrlässigkeit.
    3. Die Haftungsbeschränkungen in 6.1 und 6.2 gelten nicht, wenn eine Kardinalpflicht verletzt wurde. Die Haftungsbeschränkung in Ziffer 6.1 gilt ferner nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
    4. Lehnen wir die Erfüllung von Schadensersatzansprüchen schriftlich unter gleichzeitiger Mitteilung der Gründe ab,so werden wir von der Verpflichtung zur Leistung befreit,wenn derAnlieferer nicht binnen eines Jahres Klage erhebt. Die Frist beginnt, sobald wir schriftlich auf die Rechtsfolgen des Fristversäumnisses hingewiesen haben. Gesetzliche Verjährungsfristen werden durch diese Vereinbarung nicht verlängert.
  7. Sonstiges:
    1. Ansprüche und Rechte des Anlieferers aus der Geschäftsbeziehung zu uns können nur mit unserer Zustimmung abgetreten werden.
    2. Erfüllungsort für unsere Leistungen ist unser Verfüllort in Kupferberg.
    3. Ist der Anlieferer Kaufmann oder gehört er zu dem in § 38 ZPO genannten Personenkreis, ist für etwaige Streitigkeiten aus dem Vertrag und damit im Zusammenhang stehende Rechtsbeziehungen für beide Teile Kupferberg Gerichtsstand, nach unserer Wahl auch das für den Geschäftssitz des Anlieferers zuständige Gericht. Kupferberg ist auch dann Gerichtsstand, wenn der Anlieferer zum Zeitpunkt der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes der Bundesrepublik Deutschland verlegt hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort unbekannt ist.